3.2
Hilflosenentschädigung der IV und der AHV
Als schwer hilflos gilt, wer in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässiger Dritthilfe bedarf. Bei Kindern bis ca. 7 Jahren wird nur der behinderungsbedingte Mehraufwand berücksichtigt. ➔ Art. 37, 38 IVV
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2. Die Leistungen der AHV Die AHV gewährt Hilflosenentschädigungen nach denselben Grundsätzen wie die IV. Seit dem 1.1.2011 werden auch Hilflosenentschädigungen bei leichter Hilflosigkeit gewährt, allerdings nur für Personen, die nicht in einem Heim leben. Zudem gelten in der AHV nur die halben Ansätze (unabhängig davon, ob eine Person im Heim oder daheim lebt), d.h., die Hilflosen entschädigung beträgt bei leichter Hilflosigkeit monatlich Fr. 239.–, bei mittlerer Hilflosigkeit Fr. 598.– und bei schwerer Hilflosigkeit Fr. 956.–. Für jene, die im IV-Alter als Nicht-Heimbewohner/innen eine ganze Hilflosenentschädigung von Fr. 478.–, Fr. 1195.– oder Fr. 1912.– bezogen haben, gewährt die AHV allerdings den Besitzstand, solange diese Personen nicht in ein Heim einziehen. ➔ Art. 43 bis–43 ter AHVG; Art. 66 quater AHVV
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